Drei-Parteien-Verhältnis bei Anzahlungsbürgschaft

Besonders im Maschinen- und Anlagenbau ist es gängige Praxis, dass bereits zu Beginn des Auftrags Kosten für den Auftragnehmer anfallen, da beispielsweise Material für die Produktion benötigt wird. Er verlangt deshalb in der Regel eine Anzahlung vom Auftraggeber. 40 bis 50 % der Auftragssumme sind die übliche Größenordnung. Für den Auftraggeber besteht jedoch immer auch das Risiko, dass der Auftrag nur mangelhaft ausgeführt wird oder der Auftragnehmer schlimmstenfalls Insolvenz anmelden muss. Daher verlangt der Auftraggeber im Gegenzug für die Anzahlung eine Absicherung in Form einer Anzahlungsbürgschaft. Diese wird von speziellen Versicherungsunternehmen, Banken und Sparkassen angeboten.

Der Vorteil einer Anzahlungsbürgschaft

Die Anzahlungsbürgschaft wird auch als Vorauszahlungsbürgschaft bezeichnet. Sie gilt in der Regel nur für den jeweiligen Auftrag. Sollte es während der Ausführung des Auftrags zu einer Insolvenz seitens des Auftragnehmers kommen, sind die Ansprüche des Auftraggebers auf Rückerstattung seiner Vorauszahlungen durch den Bürgen (Versicherungsunternehmen, Bank oder Sparkasse) abgesichert.

Gläubiger, Schuldner und Bürge: die drei Parteien der Anzahlungsbürgschaft

An einer Anzahlungsbürgschaft sind drei Parteien beteiligt: Während der Auftraggeber als Gläubiger und der Auftragnehmer als Schuldner fungiert, stellt das Versicherungsunternehmen/die Bank/die Sparkasse den Bürgen dar.

Das Verhältnis zwischen den drei Seiten wird vertraglich geregelt. Für den Fall, dass der Bürge ein Versicherer ist, ergibt sich folgende Konstellation:

  1. Der Auftragnehmer und die Versicherungsgesellschaft schließen nach Beantragung eine Bürgschaftsversicherung (Kautionsversicherung) ab.
  2. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber besteht ein Hauptschuldverhältnis, welches auf dem vertraglich geregelten Arbeitsauftrag basiert. Der Vertrag kann je nach Aufgabenbereich unterschiedlich gestaltet sein. Zum einen gibt es Leistungsverträge, die beispielsweise in der Baubranche abgeschlossen werden. Zum anderen kann es sich um einen Lieferungsvertrag handeln, etwa wenn es um die Produktion von Werkzeugen geht.
  3. Den Auftraggeber als Gläubiger und das Versicherungsunternehmen als Bürgen verbindet das Bürgschaftsverhältnis, welches durch die Bürgschaftsurkunde festgehalten wird.

Die Bürgschaft als Voraussetzung für den Auftrag

Nicht selten wird von Kunden, also von Auftraggebern, eine Anzahlungsbürgschaft gefordert. Sie ist dann die grundsätzliche Voraussetzung für den Abschluss eines Arbeitsauftrags. Zugleich ist die Bürgschaft eine Absicherung ihrer Anzahlung. Aus diesem Grund ist es für Auftragnehmer empfehlenswert, sich umfassend und frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen und sich fachkundige Beratung einzuholen.