Wenn Sie im Maschinen- oder Anlagenbau tätig sind, werden Sie früher oder später mit dem Thema Anzahlungsbürgschaft konfrontiert. Ihre Auftraggeber möchten die geleisteten Anzahlungen gegen Verlust absichern, sollte Ihr Unternehmen vor erfolgreicher Abnahme des Projektes zahlungsunfähig werden. Diese Absicherung können Sie in Form einer Anzahlungsbürgschaft leisten, die auch als Vorauszahlungsbürgschaft bekannt ist. Als Bürge kommt dabei zwar entweder eine Bank oder ein Versicherer infrage, doch ist in den meisten Fällen die Versicherungslösung lukrativer.

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Was ist eine Anzahlungsbürgschaft?

Eine Anzahlungsbürgschaft (oft auch als Vorauszahlungsbürgschaft bezeichnet) ist eine spezielle Ausfallbürgschaft, welche der Absicherung geleisteter Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen gegen Verlust dient. Im Maschinen- und Anlagenbau sowie teilweise auch im Handwerk ist es üblich, dass Auftraggeber Anzahlungen an den Auftragnehmer leisten. Diese Anzahlungen oder Vorauszahlungen werden bei größeren Investitionsgütern wie Maschinen oder Bauwerken oftmals zur Vorfinanzierung der Aufträge oder zur Materialbeschaffung genutzt. Mittels einer Anzahlungsbürgschaft wird das Anzahlungsrisiko des Auftraggebers abgesichert. Dieser hat zum Zeitpunkt der Anzahlung noch keine Gegenleistung erhalten und trägt somit das Risiko der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder gar der Insolvenz des Auftragnehmers.

Praxisbeispiel für eine Anzahlungsbürgschaft

In Konzern K wird das Personal aufgestockt, wodurch eine Erweiterung des Firmensitzes von Nöten ist. Der Auftrag über den Ausbau wird an Unternehmen U vergeben. In einem entsprechenden Leistungsvertrag werden alle Modalitäten festgehalten.

Ausbau eines Firmensitzes

Um die Beschaffung von benötigtem Baumaterial zu ermöglichen, fordert Unternehmen U bereits im Voraus eine Anzahlung von 30 Prozent der vereinbarten Gesamtsumme. Um das für Konzern K bestehende Risiko abzusichern, dass Unternehmen U den vereinbarten Ausbau aufgrund von Liquiditätsengpässen (oder gar Insolvenz) nicht vollständig umsetzen oder den Bauauftrag gar nicht erst ausführen kann, wird eine Anzahlungsbürgschaft abgeschlossen. Somit ist für Konzern K sichergestellt, dass entweder der Vertrag vollständig erfüllt oder die Anzahlung zurückerstattet wird.

Als Bürge für Unternehmen U springt ein Versicherer ein. Für den Fall einer Insolvenz von Unternehmen U garantiert dieser Konzern K eine Erstattung der geleisteten Anzahlung. Für das übernommene Risiko zahlt Unternehmen U eine Gebühr an den Versicherer.

Beteiligte Parteien bei einer Anzahlungsbürgschaft

Bei einer solchen Bürgschaft sind insgesamt drei Parteien beteiligt: Der Auftraggeber, der Auftragnehmer sowie der Bürge. Zwischen diesen drei Parteien besteht ein vertraglich bzw. rechtlich geregeltes Verhältnis, welches zum Ziel hat, dass die seitens des Auftraggebers geleistete Anzahlung durch einen Dritten – den Bürgen – abgesichert wird für den Fall, dass der Auftragnehmer seinen Auftrag nur teilweise oder gar nicht erfüllt.

Der Bürge garantiert also, dass der Auftragnehmer seine Anzahlung zurückerstattet bekommt, sollte der Auftragnehmer die vertraglich festgelegte Leistung nicht vollständig erfüllen. Als Bürge können sowohl Versicherungsunternehmen als auch Kreditinstitute fungieren. In beiden Fällen wird am Ende dasselbe Ziel erreicht. Die Konditionen hingegen sind sehr unterschiedlich, sodass eine Kautionsversicherung in der Regel deutlich lukrativer ist.

Abschluss und Rückgabe einer Anzahlungsbürgschaft

Beim Abschluss einer Anzahlungsbürgschaft schließen Auftragnehmer und Auftraggeber einen Leistungsvertrag ab, in dem die Vereinbarung über eine Anzahlung sowie deren Absicherung mittels einer Anzahlungsbürgschaft schriftlich festgehalten werden. Der Auftragnehmer fordert die entsprechende Bürgschaftsurkunde bei dem Bürgen an, beispielsweise einem Versicherer. Sobald der Auftraggeber diese Urkunde erhalten hat, leistet dieser die vereinbarte Vorauszahlung.

Die Rückgabe der Bürgschaft wird individuell geregelt und vertraglich festgehalten. Für gewöhnlich definiert die Erfüllung von definierten Teilzielen oder der Abschluss des gesamten Projektes das Ende der Anzahlungsbürgschaft. Offiziell endet die Bürgschaft mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.

Anzahlungsbürgschaft – brutto oder netto?

Die gestellte Rechnung ist ausschlaggebend für die Höhe der Bürgschaft. In der Regel wird die Rechnung brutto berücksichtigt, das heißt inklusive der Steuern. Eine Berücksichtigung ohne Steuern, also netto, ist ebenfalls möglich und kann individuell im Vertrag geregelt werden.

Zusammenfassung mehrerer Anzahlungsbürgschaften im Bürgschaftsrahmen

Kommt es zu mehreren parallelen Aufträgen, so benötigt der Auftragnehmer für gewöhnlich auch mehrere Anzahlungsbürgschaften gleichzeitig. In solchen Fällen wird ein Bürgschaftsrahmen festgelegt. Bis zu diesem im Bürgschaftsrahmen festgehaltenen Betrag können entsprechend Anzahlungsbürgschaften gestellt werden. Die Höhe der jeweiligen Vorauszahlung entspricht hierbei der Höhe der Bürgschaft. Der Vorteil dieser Variante ist, dass sich der Bürgschaftsrahmen variable ausnutzen lässt und nicht immer wieder neue Verträge abgeschlossen werden müssen. Sind Aufträge abgeschlossen, wird der Rahmen entlastet. Kommen neue Aufträge hinzu, wird der Bürgschaftsrahmen wieder mehr ausgeschöpft.

Anpassung des Bürgschaftsrahmens bei Überschreitung des Limits

Der vereinbarte Maximalbetrag des Bürgschaftsrahmens darf durch die Summe der aktiven Bürgschaften nicht überschritten werden. Sollte der Bürgschaftsrahmen dennoch einmal überzogen werden, so muss dieser entsprechend nach oben korrigiert werden.

Antragsprüfung und Beitragsberechnung durch den Versicherer

Kostenkalkulation mit Laptop und Schreibblock

Für die Antragsprüfung sowie die Beitragsberechnung für eine Anzahlungsbürgschaft sind die Bonität des Unternehmens und die Höhe der gewünschten Bürgschaft entscheidend.

Folgende Voraussetzungen des Antragstellers dienen den Versicherern als Grundlage für die Antragsprüfung sowie für die Berechnung der zu zahlenden Prämie für die Anzahlungsbürgschaft:

  • Bonität des Unternehmens laut Creditreform-Index
  • Höhe der gewünschten Einzelbürgschaften
  • Höhe des gewünschten Gesamtbürgschaftsrahmens

Die Bonität spielt außerdem eine Rolle bei der Berechnung der benötigten Sicherheiten. Ist die Bonität des Bürgschaftsnehmers sehr gut, ist es den Versicherern oftmals möglich, gänzlich auf die Forderung von Sicherheiten zu verzichten.

Unterschied zwischen Anzahlungsbürgschaft und Anzahlungsgarantie

Sowohl bei der Anzahlungsbürgschaft als auch bei der Anzahlungsgarantie handelt es sich um Gewährleistungen, welche das Anzahlungsrisiko eines Auftraggebers absichern. In beiden Fällen liegt bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (zum Beispiel Insolvenz des Auftragnehmers) der Bürgschafts- bzw. Garantiefall vor, welcher eine Geldzahlung seitens des Bürgen bzw. Garanten an den Begünstigten zur Folge hat. Die Wirksamkeit der Bürgschaft bzw. Garantie gilt ab dem Zeitpunkt, wo die Vorauszahlung getätigt wurde, bis hin zur vollständigen Erfüllung der vereinbarten Pflichten des Auftragnehmers. Mit einer Verringerung des Anzahlungsbetrages, durch erbrachte Leistungen oder Lieferungen seitens des Auftragnehmers reduziert sich der Bürgschaftsbetrag bzw. die Haftung.

Während im deutschen Recht beide Formen möglich sind, ist im internationalen Recht lediglich die Anzahlungsgarantie üblich. Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede zwischen Anzahlungsbürgschaft und Anzahlungsgarantie in den wichtigsten Punkten auf.

Anzahlungsbürgschaft Anzahlungsgarantie
Rechtsprechung Die Anzahlungsbürgschaft ist eine Unterart der Bürgschaft nach § 765 BGB. Die Anzahlungsgarantie ist zwar nicht im Gesetz geregelt, aber durch die Rechtsprechung anerkannt. Dabei verpflichtet sich der Garant in einem formfreien Garantievertrag, die Haftung für einen bestimmten Erfolg zu übernehmen oder aber für einen zukünftigen Verlust bzw. Schaden einzustehen.
Abhängigkeit von der Hauptschuld Es herrscht eine Abhängigkeit der Anzahlungsbürgschaft von der verbürgten Hauptschuld, eine sogenannte Akzessorietät (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Gegensatz zur Anzahlungsbürgschaft handelt es sich um eine abstrakte Haftung. Diese wird selbständig neben der Hautschuld übernommen. Dies ist auch der Fall, wenn die Hauptschuld aus Rechtsgründen nicht mehr bestehen sollte.
Abhängigkeit vom Verschulden Abhängig vom Verschulden des Auftragnehmers

Bei der Anzahlungsbürgschaft wird die geleistete Anzahlung nur dann vom Bürgen erstattet, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen unvollständig oder gar nicht erfüllt hat.

Unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers

Bei der Anzahlungsgarantie wird die geleistete Anzahlung auch dann vom Garanten erstattet, wenn den Auftrnehmer kein Verschulden trifft.