Die Vertragserfüllungsbürgschaft findet insbesondere in der Baubranche sowie im Maschinen-, Anlagen-, Garten- und Landschaftsbau Anwendung. Durch diese Bürgschaft werden sämtliche aus dem Werkvertrag hervorgehenden Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber abgesichert. Hierzu zählen die vertragsgemäße Ausführung, Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz sowie Erstattungen bei Überzahlungen.

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Gerne beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich mit unserer über 20-jährigen Erfahrung im Bürgschaftsbereich, falls Sie eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen müssen.

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Wozu dient eine Vertragserfüllungsbürgschaft?

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer all seinen Vertragspflichten nachzukommen, die aus dem geschlossenen Werkvertrag hervorgehen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Ausführung
  • Gewährleistung
  • Schadenersatz (wegen Nichterfüllung oder aus Schuldnerverzug einschließlich Vertragsstrafe)
  • Überzahlungen

Gesetzlich geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631 ff. BGB) und im Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Sollte der Auftragnehmer allerdings innerhalb der Vertragsphase – also im Zeitraum von Vertragsbeginn bis Verjährungszeitpunkt – Insolvenz anmelden, kann er eine vollkommene Vertragserfüllung nicht leisten kann.

Deshalb bestehen die meisten Auftraggeber auf Sicherheiten, welche in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft (kurz auch Erfüllungsbürgschaft bzw. alternativ Fertigstellungsbürgschaft) erbracht werden können. Die Bürgschaftssumme beträgt dabei in der Regel 10 bis 25 % des Auftragsvolumens. Der entscheidende Vorteil dabei ist, dass keine Geldmittel für die Sicherheiten aufgewendet werden müssen. Das schafft vor allem bei mehreren parallelen Aufträgen einen größeren finanziellen Spielraum. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist stets individuell zu vereinbaren und darf nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sein.

In welchen Branchen werden Vertragserfüllungsbürgschaften gebraucht?

Eingerüsteter Rohbau eines Hauses

Vertragserfüllungsbürgschaften sind von hoher Relevanz im Baugewerbe.

Besonders lange Erfüllungszeiträume weisen die Branchen auf, in denen zunächst einmal etwas hergestellt werden muss. Vertragserfüllungsbürgschaften sind demnach im Rahmen von Werkverträgen im Anlagen-, Maschinen-, Flugzeug und Schiffsbau üblich. Die größte Relevanz weist die Vertragserfüllungsbürgschaft jedoch im Baugewerbe auf. Dies liegt zum einen daran, dass es in der Baubranche bei der Fertigstellung von Bauwerken bzw. der gesamten Vertragserfüllung regelmäßig zu Problemen kommen kann, und zum anderen an dem Insolvenzrisiko, dem Unternehmen im Baugewerbe besonders unterliegen.

Wer bietet Vertragserfüllungsbürgschaften an?

Vertragserfüllungsbürgschaften können entweder bei einem Kreditinstitut (als Avalkredit) oder bei einem Versicherungsunternehmen (als Kautionsversicherung) abgeschlossen werden. Für die Vertragserfüllungsbürgschaft bei einer Versicherung sprechen insbesondere die geringen oder gar gänzlich wegfallenden Sicherheitsforderungen und die daraus resultierenden hohen Liquiditätsvorteile.

Was kostet eine Vertragserfüllungsbürgschaft?

Die Kosten für eine Vertragserfüllungsbürgschaft hängen von der Höhe der Bürgschaft ab. Ist der Bürge eine Versicherung, wird üblicherweise ein Bürgschaftsrahmen festgelegt. Danach können verschieden hohe Bürgschaften gestellt werden, die in ihrer Summe aber durch den Rahmen gedeckelt sind.

Beläuft sich der Bürgschaftsrahmen zum Beispiel auf 100.00 Euro, kann ein Jahresbeitrag von 1.100 Euro fällig werden. Dieser Wert ist allerdings kein Pauschalwert, denn auch bei gleich hohem Bürgschaftsrahmen gibt es Beitragsunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern.

Aus diesem Grund ermitteln wir immer auf Basis der individuellen Gegebenheiten die passende Lösung für unsere Kunden. Unsere Ziele dabei:

  • passgenauer Schutz
  • möglichst geringe bis gar keine zu stellenden Sicherheiten
  • fairer Preis

Wann ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben?

Nach der Abnahme ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben, sofern sie nicht auch für den Zeitraum der Gewährleistung gilt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es bereits eine separate Gewährleistungsbürgschaft gibt. Üblicher ist es aber, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nach der Abnahme in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird.

Die Urkunde ist im Original an die jeweilige Versicherung oder Bank zurückzugeben. Diese Herausgabepflicht besteht auch im Falle einer erfolgten Inanspruchnahme der Bürgscahft. Eine zeitliche Befristung der Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B nicht gestattet:

Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.

Dadurch wird verhindert, dass das Bauzeitrisiko (Überschreitung eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins) auf den Auftraggeber zurückfallen kann.

Was hat es mit der speziellen Vertragserfüllungsbürgschaft auf sich?

Häufig wird die spezielle Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 632a Abs. 3 BGB mit der allgemeinen Vertragserfüllungsbürgschaft nach §§ 631 ff. BGB verwechselt. Die spezielle Vertragserfüllungsbürgschaft wird allerdings nur dann gestellt, wenn zwischen einem Bauunternehmen und einem privaten Bauherrn ein Ratenzahlungsplan vereinbart wurde und folglich ein Verbrauchervertrag vorliegt.

Die spezielle Vertragserfüllungsbürgschaft garantiert dem Verbraucher gemäß § 632a Abs. 3 BGB die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel. Der bei der ersten Abschlagszahlung fällige Höchstbetrag der Vertragserfüllungsbürgschaft beträgt zunächst einmal 5 % des Vergütungsanspruchs. Sollte sich das Auftragsvolumen jedoch um mehr als 10 % erhöhen, ist eine weitere Bürgschaft zu stellen.