Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich bei der Höchstbetragsbürgschaft um eine besondere Form der Bürgschaft,  bei der ein Höchstbetrag festgelegt wird, bis zu dem der Bürge haftet. Somit geht für den Bürgen bei dieser Form der Bürgschaft lediglich ein begrenztes Risiko einher.

Was ist eine Höchstbetragsbürgschaft?

Bürgen können ihr Haftungsrisiko im Rahmen gewisser Möglichkeiten minimieren, sei es durch eine sachliche, zeitliche oder eine finanzielle Begrenzung. Bei der Höchstbetragsbürgschaft, welche die dritte Option darstellt, handelt es sich um eine besondere Form der Bürgschaft, bei der das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig endgültig im Rahmen einer absoluten Betragsobergrenze festgelegt wird. Dabei kann sich der Höchstbetrag aus der Hauptschuld, den anfallenden Zinsen sowie den Kosten für die Bürgschaft zusammensetzen.

Die echte Höchstbetragsbürgschaft gibt es eigentlich erst seit dem 18. Juli 2002. Denn an diesem Tag wurde ein Gerichtsurteil gesprochen, welches dafür sorgte, dass die Höchstbetragsbürgschaft nicht mehr durch Erweiterungsklauseln eingeschränkt werden konnte (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Begrenztes Risiko für den Bürgen bei der Höchstbetragsbürgschaft

Bei dieser besonderen Form der Bürgschaft geht der Bürge lediglich ein begrenztes Risiko ein. Schließlich kann er für höhere Schuldsummen des Gläubigers, welche beispielsweise aus entstandenen Schuldzinsen oder auch Kosten aufgrund von Rechtsverfolgung entstehen können, nicht haftbar gemacht werden.

Als Absicherung für den Bürgen empfiehlt es sich, die Höchstbetragsbürgschaft so niedrig wie möglich anzusetzen.