Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft, welche dem Bürgschaftsgläubiger mehr Sicherheit bietet und für den Bürgen zugleich höhere Risiken darstellt. Dieser muss aufgrund des Verzichtes auf die Einrede zur Vorausklage unmittelbar die gestellten Forderungen begleichen.
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Was bedeutet „selbstschuldnerische Bürgschaft“?
Die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, welche heutzutage (im Gegensatz zur Ausfallbürgschaft) als Regelfall angesehen werden kann, bedeutet für den Bürgen einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Unter „Einrede der Vorausklage“ versteht man das Recht des Bürgen, seine Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zunächst abzuwehren, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass er einen erfolglosen Versuch der Vollstreckung seines gesicherten Anspruchs vorgenommen hat (§ 771 BGB). Der Bürge muss demnach erst bei einem nachgewiesenen erfolglosen Vollstreckungsversuch zahlen.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Durch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage haftet der Bürge also bedingungslos wie der Hauptschuldner:
Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
- wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
Im Zusammenhang mit dem Begriff „selbstschuldnerische Bürgschaft“ (bzw. „selbstschuldnerische Bankbürgschaft“ oder „selbstschuldnerische Bürgschaftsversicherung) ist übrigens häufig auch von der sogenannten Bürgschaft auf erstes Anfordern die Rede, die an anderer Stelle behandelt wird.
Selbstschuldnerische Bürgschaft im Vergleich zur Ausfallbürgschaft
Die selbstschuldnerische Bürgschaft unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von der Ausfallbürgschaft bzw. der herkömmlichen BGB-Bürgschaft, und zwar dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Im Gegensatz zur selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge bei einer herkömmlichen Bürgschaft die Zahlung verweigern, bis sämtliche rechtlichen Mittel, den Hauptschuldner in die Pflicht zu nehmen, ausgeschöpft wurden. Hierunter fallen beispielsweise gerichtliche Mahnbescheide, vollstreckbare Titel oder auch Zwangsvollstreckungen. Erst wenn all diese Maßnahmen gescheitert sind, muss der Bürge den Forderungen nachkommen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen muss der Bürge unmittelbar zahlen. Es müssen keinerlei Mahnungen an den Hauptschuldner ausgestellt werden.
Absicherung für Bürgen bei selbstschuldnerischen Bürgschaften
Der Bürge hat verschiedene Optionen, sich auch im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zumindest teilweise abzusichern. Zum einen besteht die Möglichkeit, vertraglich einen Höchstbetrag, welcher sowohl die Forderungen als auch die anfallenden Zinsen umfasst, festzusetzen, für den der Bürge maximal bürgt. In diesem Fall ist die Rede von einer Höchstbetragsbürgschaft. Darüber hinaus lässt sich die Bürgschaft in den AGBs auf Provisionen oder andere Kosten erweitern.
Ein typisches Beispiel für eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit einem festgelegten Höchstbetrag ist die Mietbürgschaft. Diese Bürgschaft ist in der Höhe nach oben hin auf drei Monatsnettomieten begrenzt.
Zum anderen können die Verpflichtungen des Bürgen zeitlich begrenzt sein und nach einer entsprechend festgelegten Zeitspanne auslaufen (Zeitbürgschaft). Eine weitere Option ist es, lediglich für einen bestimmten Betrag der Gesamtschuld die Verpflichtungen zu übernehmen (Teilbürgschaft). Zudem können sich im Rahmen einer Mitbürgschaft mehrere Personen eintragen lassen, die gemeinsam als Gesamtschuldner haften.