Gewährleistung beim Haus

Auftragnehmer haben gegenüber dem Bauherren zu garantieren, dass ihre Arbeit mängelfrei abgenommen werden kann. So wird sichergestellt, dass der Auftraggeber während der Gewährleistungsfrist nicht mit eventuell hohen Kosten für die Beseitigung von Mängeln konfrontiert wird, wenn der Auftragnehmer dies nicht mehr selbst übernehmen kann. Der Grund dafür kann in einer Betriebsinsolvenz oder in Unstimmigkeiten zwischen dem Bauherren und dem Auftragnehmer liegen. Bei einer entsprechenden Vertragsgrundlage wird deswegen vom Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft VOB gefordert. Diese sorgt dafür, dass innerhalb der von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) festgelegten Gewährleistungsfrist genug Geld zur Verfügung steht, damit festgestellte Mängel notfalls auch ohne den ausführenden Betrieb beseitigt werden können, ohne dass der Bauherr selbst dafür aufkommen muss.

Besonderheiten einer Gewährleistungsbürgschaft VOB

Die Länge der Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft VOB variiert je nach Rechtsgrundlage. Diese wird in aller Regel als unbefristet eingetragen, so dass letztendlich die Dauer der Gewährleistungsfrist über die Gültigkeit der Bürgschaft entscheidet. Wird im Vertrag jedoch keine Angabe zur Länge der Gewährleistungsfrist gemacht, gilt die Rechtsgrundlage, auf der der Werkvertrag basiert.

Achtung

Die VOB sieht für Bauwerke eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren vor, im Gegensatz zu 5 Jahren bei Werksverträgen nach dem BGB.

Verjährungsfristen einhalten und Mängel rechtzeitig melden

Eine Gewährleistungsbürgschaft VOB würde davon ausgehend bis mindestens 4 Jahre nach Abnahme bzw. Übernahme des abgesicherten Bauwerks laufen. Innerhalb dieser Frist muss der Auftraggeber festgestellte Mängel dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen und diesen zu Behebungsmaßnahmen auffordern. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, über die der Auftragnehmer für die Beseitigung dieses Mangels herangezogen werden kann (§ 13 Nr.5 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB). Die Verjährung kann allerdings erst nach dem Ablauf der vierjährigen Gewährleistungsfrist eintreten.

Hinweis

Wenn die vierjährige Gewährleistungsfrist mängelfrei abläuft, erlischt die Gewährleistungsbürgschaft VOB nach 4 Jahren.