Wenn Sie als Bauunternehmer, Bauträger, Bauhandwerker, Generalunternehmer oder im Maschinen- und Anlagenbau tätig sind, ist eine Mängelansprüchebürgschaft (auch bekannt als Gewährleistungsbürgschaft) immer wieder Thema. Die Mängelansprüchebürgschaft ist eine der gebräuchlichsten Bürgschaftsformen in diesen Branchen und sichert Mängelansprüche des Auftragnehmers ab.

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Wenn Sie konkreten Bedarf an einer Mängelansprüchebürgschaft haben, stehen wir Ihnen jederzeit gern für ein kostenloses Beratungsgespräch zur Verfügung.

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Rechtliche Grundlagen für die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers

Für jeden Werkvertrag, wozu vor allem auch Bauverträge gehören, besteht die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers, also desjenigen, der das Werk erstellt. Dieser ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, das Werk bei der Abnahme frei von jeglichen Sachmängeln in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben (§ 434 Abs. 1 BGB). Ist das nicht der Fall, müssen die Mängel nachträglich beseitigt werden (§ 439 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit § 437 Abs. 1 BGB). Bei meist vorherrschendem Werkvertragsrecht gelten ähnliche Bestimmungen (§§ 631 ff., insbesondere 633, 634, 634a, 635 BGB), die jedoch durch spezielle Klauseln im Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (§ 4 Nr. 7 und  § 13 VOB/B) ergänzt bzw. leicht verändert werden können.

Mängelansprüchebürgschaft statt Sicherheitseinbehalte

Eingerüsteter Rohbau eines Hauses

Werkverträge, die den Bau einer Immobilie zum Gegenstand haben, sehen im Regelfall eine Mängelansprüchebürgschaft vor.

Bei Bauverträgen ist es inzwischen üblich, dass Auftraggeber auf Sicherheitseinbehalte bestehen. Das bedeutet, dass der Werklohn, welcher dem Auftragnehmer zusteht, nicht komplett gezahlt wird, sondern etwa 5 % als Sicherheit einbehalten werden. Dieser Sicherheitseinbehalt stellt sicher, dass für alle Mängel finanziell aufgekommen wird, die nach Erfüllung des Auftrages innerhalb der Gewährleistungsfrist (nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, nach § 634a BGB fünf Jahre) auftreten. Relevant ist das vor allem, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist in Insolvenz gehen muss und seiner Sachmängelhaftung nicht mehr gerecht werden kann. Für genau diesen Fall steht dem Auftragnehmer dann die Geldmittel aus dem Sicherheitseinbehalt zur Verfügung, um eventuelle Sachmängel beseitigen zu lassen.

Da Sicherheitseinbehalte jedoch den gezahlten Werklohn reduzieren und daher die Liquidität des Auftragnehmers minimieren, werden sie üblicherweise durch eine Mängelansprüchebürgschaft ersetzt. Denn nach der Aushändigung einer Bürgschaftsurkunde hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, die Auszahlung des gesamten Werklohns vom Auftraggeber zu verlangen, wodurch er seinen wirtschaftlichen Spielraum insgesamt beachtlich vergrößert. Die Mängelansprüchebürgschaft ist folglich die verbürgte Garantie, dass für auftretende Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgekommen wird. Sollte der Auftragnehmer insolvent werden, springt für ihn der Bürge ein.

Empfehlung: Mängelansprüchebürgschaft per Kautionsversicherung stellen

Eine Mängelansprüchebürgschaft kann entweder bei einem Kreditinstitut (als Avalkredit) oder bei einem Versicherungsunternehmen (als Kautionsversicherung) beantragt werden. Je nach Wahl fungiert dann entweder das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen als Bürge. Viele Gründe sprechen für die Versicherungslösung. Für besonders überzeugend halten wir die geringen oder sogar fehlenden Sicherheitsforderungen und die damit einhergehenden hohen Liquiditätsvorteile. Zudem wird die Kreditlinie und das Rating des Bürgschaftsstellers nicht belastet. Eine gute Bonität ist allerdings auch bei einer Kautionsversicherung wichtig.