Vertragserfüllungsbürgschaft (§ 632a Abs. 3 BGB)
Häufig wird die spezielle Vertragserfüllungsbürgschaft
nach § 632a Abs. 3 BGB mit der allgemeinen Vertragserfüllungsbürgschaft
nach §§ 631 ff. BGB verwechselt. Die spezielle Vertragserfüllungsbürgschaft
wird allerdings nur dann gestellt, wenn ein Bauunternehmen
mit einem privaten Bauherrn einen Ratenzahlungsplan vereinbart hat
(Verbrauchervertrag). Sie garantiert dem Verbraucher die
rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel (gemäß
§
632a Abs. 3 BGB). Der Höchstbetrag der Vertragserfüllungsbürgschaft,
der bei der ersten Abschlagszahlung fällig wird, beträgt zunächst
einmal fünf Prozent des Vergütungsanspruchs. Sobald sich allerdings
das Auftragsvolumen um mehr als zehn Prozent erhöht, ist eine
weitere Bürgschaft zu stellen.
Vertragserfüllungsbürgschaften können über eine Bank (Avalkredit) oder eine Versicherung (Kautionsversicherung) abgeschlossen werden. Die Vorzüge der Vertragserfüllungsbürgschaft über die Versicherungsvariante liegen klar in den geringen oder gar gänzlich fehlenden Sicherheitsforderungen und den damit verbundenen beachtlichen Liquiditätsvorteilen.
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