Vertragserfüllungsbürgschaft (§ 632a Abs. 3 BGB)

Pinnadel Häufig wird die spezielle Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 632a Abs. 3 BGB mit der allgemeinen Vertragserfüllungsbürgschaft nach §§ 631 ff. BGB verwechselt. Die spezielle Vertragserfüllungsbürgschaft wird allerdings nur dann gestellt, wenn ein Bauunternehmen mit einem privaten Bauherrn einen Ratenzahlungsplan vereinbart hat (Verbrauchervertrag). Sie garantiert dem Verbraucher die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel (gemäß § 632a Abs. 3 BGB). Der Höchstbetrag der Vertragserfüllungsbürgschaft, der bei der ersten Abschlagszahlung fällig wird, beträgt zunächst einmal fünf Prozent des Vergütungsanspruchs. Sobald sich allerdings das Auftragsvolumen um mehr als zehn Prozent erhöht, ist eine weitere Bürgschaft zu stellen.

Vertragserfüllungsbürgschaften können über eine Bank (Avalkredit) oder eine Versicherung (Kautionsversicherung) abgeschlossen werden. Die Vorzüge der Vertragserfüllungsbürgschaft über die Versicherungsvariante liegen klar in den geringen oder gar gänzlich fehlenden Sicherheitsforderungen und den damit verbundenen beachtlichen Liquiditätsvorteilen.

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