Selbstschuldnerische Bürgschaft
Die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, die
heutzutage (im Gegensatz zur Ausfallbürgschaft)
als Regelfall angesehen werden kann, bedeutet für den Bürgen einen
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Unter „Einrede der
Vorausklage“ versteht man das Recht des Bürgens, seine
Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zunächst abzuwehren,
wenn dieser nicht nachweisen kann, dass er einen erfolglosen
Versuch der Vollstreckung seines gesicherten Anspruchs vorgenommen
hat (§
771 BGB). Durch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
haftet der Bürge also bedingungslos wie der Hauptschuldner (§ 773
Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Im Zusammenhang mit dem Begriff „selbstschuldnerische Bürgschaft“ (bzw. „selbstschuldnerische Bankbürgschaft“ oder „selbstschuldnerische Bürgschaftsversicherung) ist übrigens häufig auch von der sogenannten Bürgschaft auf erstes Anfordern die Rede, die an anderer Stelle behandelt wird.
Bürgschaften Experten
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Bürgschaft bereits weitergeholfen haben aber noch Fragen offen
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