Selbstschuldnerische Bürgschaft

Information Die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, die heutzutage (im Gegensatz zur Ausfallbürgschaft) als Regelfall angesehen werden kann, bedeutet für den Bürgen einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Unter „Einrede der Vorausklage“ versteht man das Recht des Bürgens, seine Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zunächst abzuwehren, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass er einen erfolglosen Versuch der Vollstreckung seines gesicherten Anspruchs vorgenommen hat (§ 771 BGB). Durch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage haftet der Bürge also bedingungslos wie der Hauptschuldner (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Im Zusammenhang mit dem Begriff „selbstschuldnerische Bürgschaft“ (bzw. „selbstschuldnerische Bankbürgschaft“ oder „selbstschuldnerische Bürgschaftsversicherung) ist übrigens häufig auch von der sogenannten Bürgschaft auf erstes Anfordern die Rede, die an anderer Stelle behandelt wird.

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