Mängelansprüchebürgschaften
Für jeden Werkvertrag, dazu gehören auch
Bauverträge, besteht die Sachmängelhaftung des Verkäufers bzw.
Herstellers. Dieser ist dazu verpflichtet, die „Sache“ bei der
Abnahme frei von jeglichen Sachmängeln, also vertragsgemäß
beschaffen, zu übergeben (§ 434
Abs. 1 BGB). Falls dieses, gleich welcher Gründe, nicht der Fall
sein sollte, müssen die Mängel nachträglich beseitigt werden (§ 439
Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit § 437
Abs. 1 BGB). Bei meist vorherrschendem Werkvertragsrecht gelten
ähnliche Anordnungen (§§ 631
ff., insbesondere 633, 634, 634a,
635
BGB), die jedoch durch spezielle Klauseln der VOB/B (§
4 Nr. 7 , §
13) ergänzt bzw. leicht verändert werden können.
Um dem Risiko entgegenzuwirken, dass der Auftragnehmer aufgrund von Insolvenz der pflichtgemäßen Mängelbeseitigung nicht nachgehen kann, ist es bei Bauverträgen inzwischen die Regel, dass Auftraggeber bezüglich des Werklohns auf Sicherheitseinbehalte (zumeist fünf Prozent des Auftragsvolumens) bestehen, die bis Ende der Gewährleistungsfrist (nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, nach § 634a BGB fünf Jahre) aufbewahrt werden. Diese Sicherheitseinbehalte müssten aus wirtschaftlichen Gründen gegen eine sogenannte Mängelansprüchebürgschaft (= Gewährleistungsbürgschaft) eingewechselt werden. Denn nach der Aushändigung einer Bürgschaftsurkunde hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, die Auszahlung der gesamten Rechnungssumme vom Auftraggeber zu verlangen, wodurch er seinen wirtschaftlichen Spielraum insgesamt beachtlich vergrößert.
Mängelansprüchebürgschaften können entweder mit einer Versicherung (Kautionsversicherung) oder mit einem Kreditinstitut (Avalkredit) geschlossen werden. Viele Gründe sprechen für die Mängelansprüchebürgschaft bei einer Versicherung. Für besonders überzeugend halten wir die geringen oder sogar fehlenden Sicherheitsforderungen und die damit einhergehenden hohen Liquiditätsvorteile.
Bürgschaften Experten
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