Fertigstellungsbürgschaft
Besonders in der Baubranche kann es bei der
Fertigstellung von Bauwerken bzw. der gesamten Vertragserfüllung
regelmäßig zu Problemen kommen. Prinzipiell hat der Auftragnehmer
allen Verpflichten gemäß Vertrag nachzukommen (vgl. §§ 631
ff. BGB bzw. VOB/B).
Für den Fall allerdings, dass der Auftragnehmer innerhalb der
Vertragsphase (Beginn des Vertrags bis Zeitpunkt der Verjährung)
Insolvenz anmeldet, muss der Auftraggeber befürchten, dass er keine
einwandfreie Vertragserfüllung erwarten kann. Aus diesem Grund
fordern die meisten Auftraggeber Sicherheitseinbehalte ein, welche
durch eine sogenannte Fertigstellungsbürgschaft (auch Vertragserfüllungsbürgschaft)
abgelöst werden sollten, um finanziell handlungsfähig zu bleiben.
Eine Fertigstellungsbürgschaft sichert alle Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus dem geschlossenen Werkvertrag ergeben ab. Dazu zählen: Ausführung, Gewährleistung, Schadenersatz, Überzahlungen usw. Die Bürgschaft darf kein Bestandteil der AGB sein, sondern sie ist stets individuell zu vereinbaren. Die Summe der Bürgschaft beträgt üblicherweise zehn bis 25 Prozent des Auftragsvolumens.
Fertigstellungsbürgschaften können als Avalkredit bei einer Bank oder als Kautionsversicherung abgeschlossen werden. Als Argumente für die Fertigstellungsbürgschaft bei einer Versicherung können insbesondere geringe oder fehlende Sicherheitsforderungen und die damit einhergehenden hohen Liquiditätsvorteile herangezogen werden.
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