Fertigstellungsbürgschaft

Pinnadel Besonders in der Baubranche kann es bei der Fertigstellung von Bauwerken bzw. der gesamten Vertragserfüllung regelmäßig zu Problemen kommen. Prinzipiell hat der Auftragnehmer allen Verpflichten gemäß Vertrag nachzukommen (vgl. §§ 631 ff. BGB bzw. VOB/B). Für den Fall allerdings, dass der Auftragnehmer innerhalb der Vertragsphase (Beginn des Vertrags bis Zeitpunkt der Verjährung) Insolvenz anmeldet, muss der Auftraggeber befürchten, dass er keine einwandfreie Vertragserfüllung erwarten kann. Aus diesem Grund fordern die meisten Auftraggeber Sicherheitseinbehalte ein, welche durch eine sogenannte Fertigstellungsbürgschaft (auch Vertragserfüllungsbürgschaft) abgelöst werden sollten, um finanziell handlungsfähig zu bleiben.

Eine Fertigstellungsbürgschaft sichert alle Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus dem geschlossenen Werkvertrag ergeben ab. Dazu zählen: Ausführung, Gewährleistung, Schadenersatz, Überzahlungen usw. Die Bürgschaft darf kein Bestandteil der AGB sein, sondern sie ist stets individuell zu vereinbaren. Die Summe der Bürgschaft beträgt üblicherweise zehn bis 25 Prozent des Auftragsvolumens.

Fertigstellungsbürgschaften können als Avalkredit bei einer Bank oder als Kautionsversicherung abgeschlossen werden. Als Argumente für die Fertigstellungsbürgschaft bei einer Versicherung können insbesondere geringe oder fehlende Sicherheitsforderungen und die damit einhergehenden hohen Liquiditätsvorteile herangezogen werden.

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