Bürgschaftsrecht
An dieser Stelle sehen Sie bezüglich des
Themas „Bürgschaftsrecht“ die zentralen Bürgschaftsformen in
alphabetischer Reihenfolge aufgelistet und erläutert. Eine
Aktualisierung und Erweiterung dieser Liste wird regelmäßig
vorgenommen.
Ausfallbürgschaft : Bitte anklicken!
Bürgschaft auf erstes Anfordern : Bitte anklicken!
Höchstbetragsbürgschaft : Bitte anklicken!
Mitbürgschaft:
Verbürgen sich mehrere Parteien für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen (§ 769 BGB).
Nachbürgschaft:
Im Rahmen einer Nachbürgschaft profitiert der Gläubiger von einer speziellen Absicherungsform, bei welcher der sogenannte Nachbürge für den Vor- bzw. Hauptbürgen haftet. Kommt der Hauptbürge seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, besitzt der Gläubiger sogar das Recht, den Nachbürgen aufgrund des gemeinsamen Rechtsverhältnisses direkt in Anspruch zu nehmen. Es besteht eine Akzessorietät der Nachbürgschaft zur Hauptbürgschaft (§ 774 Abs. 1 Satz1 BGB).
Nebenbürgschaft:
Es verbürgen sich mehrere Parteien für dieselbe Verbindlichkeit. Im Gegensatz zur Mitbürgschaft sind die einzelnen Verpflichtungen laut vertraglicher Vereinbarung mit dem Gläubiger voneinander unabhängig. D.h. (1.) der einzelne Bürge wird nicht von seinen Verpflichtungen befreit, wenn ein Nebenbürge leistet und (2.) Es besteht keine Ausgleichspflicht der Nebenbürgen untereinander.
Rückbürgschaft:
Eine Rückbürgschaft liegt vor, wenn mehrere Bürgen für die Schulden des Hauptschuldners haften. Der sogenannte Rückbürge haftet dabei gegenüber dem Vor- bzw. Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner. Da der (Haupt-) Bürgschaftsvertrag zwischen dem Hauptbürgen und dem Gläubiger der Forderung geschlossen wurde, besteht kein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Rückbürgen. Der Rückbürge ist vielmehr durch seine Rückbürgschaft vertraglich mit dem (Haupt-) Bürgen verbunden.
Selbstschuldnerische Bürgschaft : Bitte anklicken!
Teilbürgschaft:
Bei einer Teilbürgschaft haftet jeder Bürge für einen Teil der Schulden. Die einzelnen Teilbürgschaften stehen also völlig unabhängig nebeneinander, sodass der Gläubiger jeden einzelnen Teilbürgen nur so weit in Anspruch nehmen kann, wie die einzelne Bürgschaft begrenzt ist.
Zeitbürgschaft:
Ein Bürge kann sein Haftungsrisiko im Rahmen bestimmter Möglichkeiten verringern, sei es durch eine (1.) sachliche, (2.) finanzielle oder eine (3.) zeitliche Begrenzung. Bei der Zeitbürgschaft bzw. befristeten Bürgschaft, die die dritte Möglichkeit bildet, steht die Bürgschaft unter einer temporären Haftungsbeschränkung. Eine echte Zeitbürgschaft, die konkreten gesetzlichen Regelungen unterliegt (§ 777 BGB), liegt vor, wenn für die Schulden des Hauptschuldners nur bis zu einer bestimmten zeitlichen Grenze gehaftet wird, d.h. der Bürge nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zur Schuldenbegleichung herangezogen werden kann. Ferner ist auch von „Zeitbürgschaft“ die Rede, wenn der Bürge nur für Schulden des Hauptschuldners haftet, die innerhalb eines klar definierten Zeitraums entstanden sind.
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