Die gewöhnliche Bürgschaft gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass der Bürge die Zahlung verweigern kann, solange kein Zwangsvollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Schuldners seitens des Gläubigers unternommen wurde. Ausgehend davon ergeben sich durch spezielle rechtliche Regelungen diverse Bürgschaftsformen, welche für die drei Parteien (Bürge, Schuldner, Gläubiger) jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile haben. Die wichtigsten Bürgschaftsformen werden im Folgenden vorgestellt.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Gemäß § 773 Abs. 1 Satz 1 BGB verzichtet der Bürge hier auf die Einrede der Vorausklage. Der Gläubiger kann dadurch den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne vorher einen Zwangsvollstreckungsversuch gegen den Schuldner unternommen haben zu müssen. Bürge und Schuldner haften demzufolge gleichermaßen.

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Bürgschaft auf erstes Anfordern

Nimmt der Gläubiger den Bürgen in Anspruch, muss dieser sofort seinen Verpflichtungen nachkommen. Der Bürge kann weder Einwendungen noch Einreden dagegen geltend machen. Da bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern das Risiko zu Lasten des Bürgen verteilt ist, ist sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Grundsätzlich sind individuelle Vereinbarungen aber möglich.

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Ausfallbürgschaft

Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge nur, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er auch nach der Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners einen Verlust erlitten hat. Dieser Verlust wird als Ausfall bezeichnet. Die Ausfallbürgschaft ist im BGB nicht geregelt. Von der Rechtsprechung ist sie aber trotzdem anerkannt.

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Höchstbetragsbürgschaft

Wie der Name bereits vermuten lässt, kann der Bürge bei der Höchstbetragsbürgschaft nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden. Für alle Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner, die über diesem Höchstbetrag liegen, muss der Bürge nicht einstehen. Insofern ist auch die Haftung des Bürgen bei dieser Bürgschaftsform begrenzt.

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Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere Parteien für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, und zwar auch dann, wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen (§ 769 BGB).

Nachbürgschaft

Im Rahmen einer Nachbürgschaft profitiert der Gläubiger von einer speziellen Absicherungsform, bei welcher der sogenannte Nachbürge für den Vor- bzw. Hauptbürgen haftet. Kommt der Hauptbürge seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, besitzt der Gläubiger sogar das Recht, den Nachbürgen aufgrund des gemeinsamen Rechtsverhältnisses direkt in Anspruch zu nehmen. Es besteht eine Akzessorietät der Nachbürgschaft zur Hauptbürgschaft (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nebenbürgschaft

Es verbürgen sich mehrere Parteien für dieselbe Verbindlichkeit. Im Gegensatz zur Mitbürgschaft sind die einzelnen Verpflichtungen laut vertraglicher Vereinbarung mit dem Gläubiger voneinander unabhängig. Der einzelne Bürge wird also nicht von seinen Verpflichtungen befreit, wenn ein Nebenbürge leistet. Außerdem besteht keine Ausgleichspflicht der Nebenbürgen untereinander.

Rückbürgschaft

Eine Rückbürgschaft liegt vor, wenn mehrere Bürgen für die Schulden des Schuldners haften. Der sogenannte Rückbürge haftet dabei gegenüber dem Vor- bzw. Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner. Da der (Haupt-)Bürgschaftsvertrag zwischen dem Hauptbürgen und dem Gläubiger der Forderung geschlossen wurde, besteht kein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Rückbürgen. Der Rückbürge ist vielmehr durch seine Rückbürgschaft vertraglich mit dem (Haupt-)Bürgen verbunden.

Teilbürgschaft

Bei einer Teilbürgschaft haftet jeder Bürge für einen Teil der Schulden. Die einzelnen Teilbürgschaften stehen also völlig unabhängig nebeneinander, sodass der Gläubiger jeden einzelnen Teilbürgen nur so weit in Anspruch nehmen kann, wie die einzelne Bürgschaft begrenzt ist.

Zeitbürgschaft

Ein Bürge kann sein Haftungsrisiko verringern, sei es durch eine sachliche, finanzielle oder eine zeitliche Begrenzung. Bei einer zeitlichen Begrenzung spricht man von einer Zeitbürgschaft bzw. befristeten Bürgschaft. Die Bürgschaft steht dann unter einer temporären Haftungsbeschränkung. Eine echte Zeitbürgschaft, die konkreten gesetzlichen Regelungen unterliegt (§ 777 BGB), liegt vor, wenn für die Schulden des Schuldners nur bis zu einer bestimmten zeitlichen Grenze gehaftet wird. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bürge nicht mehr zur Schuldenbegleichung herangezogen werden. Darüber hinaus ist auch von einer Zeitbürgschaft die Rede, wenn der Bürge nur für Schulden des Schuldners haftet, die innerhalb eines klar definierten Zeitraums entstanden sind.