Bürgschaftserklärungen
Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist
grundsätzlich eine Bürgschaftserklärung in
nichtelektronischer schriftlicher Form zu erteilen (§ 766
BGB). Was in der Bürgschaftserklärung als Teil der
Bürgschafts- urkunde im Einzelnen schriftlich fixiert werden muss,
hängt von der der speziellen Bürgschaftsart
und Bürgschaftsform ab. Allerdings gibt es wesentliche Elemente,
die nicht fehlen dürfen. Dazu zählen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien (Gläubiger, Schuldner)
- Vertragsdatum
- Unterschriften
- Art, Form der Bürgschaft
- besicherte Hauptschuld (Bürgschaftsbetrag)
- rechtliche Besonderheiten der Bürgschaft
- geltendes Recht (Rechte der Bundesrepublik Deutschland)
Abweichende Regelungen zur Bürgschaftserklärung gelten im Übrigen bei direkter Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch einen Bürgen (§ 766 BGB) sowie bei der Bürgschaft eines Vollkaufmanns nach dem Handelsgesetzbuch (§ 350 HGB).
Bürgschaften Experten
Für eine Bürgschaftserklärung wird meist ein
Muster (Vordruck, Vorlage) verwendet. Trotzdem sollten Sie als
Antragssteller einer Bürgschafts-
bzw. Kautionsversicherung
das Formular stets sorgfältig und kritisch durchlesen, damit es
nicht zu Missverständnissen oder sogar Konflikten zwischen Ihnen
und der Versicherungsgesellschaft kommt! Gerne unterstützen wir
Sie, wenn Sie eine Bürgschaft über uns abschließen möchten. Denn
wir sind Ihre Experten in Sachen Bürgschaften und beraten Sie
unabhängig und individuell. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!
