Bürgschaftserklärungen

Information Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist grundsätzlich eine Bürgschaftserklärung in nichtelektronischer schriftlicher Form zu erteilen (§ 766 BGB). Was in der Bürgschaftserklärung als Teil der Bürgschafts- urkunde im Einzelnen schriftlich fixiert werden muss, hängt von der der speziellen Bürgschaftsart und Bürgschaftsform ab. Allerdings gibt es wesentliche Elemente, die nicht fehlen dürfen. Dazu zählen:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien (Gläubiger, Schuldner)
  • Vertragsdatum
  • Unterschriften
  • Art, Form der Bürgschaft
  • besicherte Hauptschuld (Bürgschaftsbetrag)
  • rechtliche Besonderheiten der Bürgschaft
  • geltendes Recht (Rechte der Bundesrepublik Deutschland)

Abweichende Regelungen zur Bürgschaftserklärung gelten im Übrigen bei direkter Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch einen Bürgen (§ 766 BGB) sowie bei der Bürgschaft eines Vollkaufmanns nach dem Handelsgesetzbuch (§ 350 HGB).

Bürgschaften Experten

Krawatte Für eine Bürgschaftserklärung wird meist ein Muster (Vordruck, Vorlage) verwendet. Trotzdem sollten Sie als Antragssteller einer Bürgschafts- bzw. Kautionsversicherung das Formular stets sorgfältig und kritisch durchlesen, damit es nicht zu Missverständnissen oder sogar Konflikten zwischen Ihnen und der Versicherungsgesellschaft kommt! Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie eine Bürgschaft über uns abschließen möchten. Denn wir sind Ihre Experten in Sachen Bürgschaften und beraten Sie unabhängig und individuell. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

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