Eine Rückbaubürgschaft stellt für einen Grundstückseigentümer die Sicherheit dar, dass sein Grund und Boden möglichst wieder in den Ausgangszustand zurückversetzt wird, nachdem dieser durch bauliche Maßnahmen mehr oder weniger stark verändert wurde. Im Zuge der Energiewende werden Rückbaubürgschaften verstärkt nachgefragt, da in deutlich größerer Zahl Windkraftanlagen oder Solaranlagen gebaut werden. Endet deren Betriebszeit, sind die Betreiber gesetzlich verpflichtet, die Anlagen zurückzubauen.

Gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau nach Betriebseinstellung

Windkraftanlage und Solaranlage

Der Rückbau von Windkraft- und Solaranlagen ist gesetztlich klar geregelt.

Bevor Anlagen für erneuerbare Energien in Betrieb genommen werden können, muss ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Ein wichtiger Punkt, der in diesem Zusammenhang geklärt werden muss, ist der Rückbau der Vorhaben, sobald deren Betrieb eingestellt wird. Da die Bauvorhaben oft sehr großflächig sind und auf dem Grund und Boden Dritter errichtet werden, müssen sich die Betreiber verpflichten, die Vorhaben und alles, was damit verbunden ist, wieder abzubauen, um den Ausgangszustand möglichst wiederherzustellen. Der Rückbau ist gesetzlich geregelt im Baugesetzbuch (BauGB):

Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

Ebenfalls relevant für den Rückbau ist § 179 „Rückbau- und Entsiegelungsgebot“ BauGB:

Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie

  1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
  2. Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.

Rückbaubürgschaft garantiert nur den Rückbau

Um sicherzugehen, dass der Verpflichtung zum Rückbau später auch nachgekommen wird, bestehen Grundstückseigentümer in der Regel auf eine Verpflichtungserklärung einschließlich finanzieller Sicherheiten. Dies kann und sollte durch eine Rückbaubürgschaft realisiert werden, die entweder von einer Bank oder von einem Kautionsversicherer ausgestellt werden kann. Sollte es später beim Rückbau Probleme geben, vordergründig weil der Betreiber der Anlage nicht die finanziellen Mittel für den Rückbau aufbringen kann oder in der Zwischenzeit sogar in Insolvenz gehen musste, springt der Bürge – also die Bank oder der Kautionsversicherer – ein, um den Rückbau zu realisieren. Aufgrund der Vorteile, die eine Kautionsversicherung gegenüber einer Bankbürgschaft mitbringt, empfehlen wir klar die Versicherungslösung.

Achtung

Eine Rückbaubürgschaft garantiert nur den Rückbau der stillgelegten Anlage. Eine Rekultivierung der betroffenen Fläche, zum Beispiel durch das Pflanzen neuer Bäume, ist folglich nicht durch diese Bürgschaft abgedeckt. Dafür muss eine separate Rekultivierungsbürgschaft abgeschlossen werden.