Bürgschaft Definition
Bei einer Bürgschaft handelt es sich
nach rechtlicher Definition um einen einseitig verpflichtenden Vertrag,
durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten
verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen, die auch zukünftig oder bedingt sein kann (§ 765
ff. BGB).
Laut Bürgschaft Definition wird das Bürgschaftsversprechen grundsätzlich erst durch eine schriftliche, nicht-elektronische Erteilung der Bürgschaftserklärung rechtmäßig (§ 766 BGB). In der Bürgschaftserklärung werden alle wesentlichen Merkmale der Bürgschaft aufgenommen.
Die Bürgschaft Definition besagt außerdem, dass Umfang und Bestand einer Bürgschaft unmittelbar abhängig (akzessorisch) von der besicherten Hauptschuld sind (§§ 767, 768 BGB). Dies hat für den Bürgen zwei Konsequenzen: Zum einen haftet er auch dann, wenn sich die Hauptschuld durch Verzug oder Verschulden des Hauptschuldners erhöht (negative Konsequenz). Zum anderen profitiert der Bürge von den Hauptschuldnerrechten, die bei Beanspruchung auf ihn übergehen. Denn mittels der Einrederechte kann er bewirken, dass der verbürgte Anspruch entfällt (positive Konsequenz).
Um die Bürgschaft Definition sinnvoll abzuschließen, sollte noch geklärt werden, in welchen Fällen der Bürge in Anspruch genommen werden kann. Allerdings kann man hier keine allgemeingültigen Aussagen treffen, weil dies je nach Bürgschaftsform variieren kann. Unter dem Schlagwort „Bürgschaftsrecht“ erhalten Sie weiterführende Informationen, z.B. zur Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerischen Bürgschaft, Höchstbetragsbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern.
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