Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die sogenannte Bürgschaft auf erstes
Anfordern kommt dem Bürgschaftsgläubiger besonders entgegen, da
die gesicherten Ansprüche über diese Bürgschaftsform besonders
einfach und schnell durchzusetzen sind und finanzielle Mittel somit
umgehend zur Verfügung stehen. Dies liegt zum einen in den
weitestgehend formalisierten Anspruchs- voraussetzungen und zum
anderen in den stark eingeschränkten („Einrede der Anfechtbarkeit“,
§ 770 Abs.
1 BGB), wenn nicht sogar ausgeschlossenen („Einrede der
Vorausklage“, § 771
BGB), Einrede-Möglichkeiten.
Aus der Sicht des Bürgen stellt dies natürlich ein hohes Risiko dar (erst zahlen, dann ggf. prozessieren, sodass eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht ohne Weiteres angeboten wird. In diesem Kontext muss deshalb darauf hingewiesen werden, dass eine Bürgschaft auf erste Anforderung nicht im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann.
Bürgschaften Experten
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