Bauhandwerkersicherungsbürgschaften
Über verschiedenste Bürgschaften schützen Sie
sich als Auftraggeber vor einer drohenden Insolvenz Ihres
Auftragnehmers. Allerdings kann der Auftragnehmer auch von Ihnen
bzw. Ihrem Unternehmen Sicherheiten verlangen. Relativ bekannt ist
die sogenannte Bauhandwerkersicherungsbürgschaft, die bei
der Erstellung von Bauwerken und Außenanlagen Anwendung findet.
Aufgrund der Tatsache, dass der Werklohn erst nach Abnahme des Werkes fällig wird, würde das Bauunternehmen stets das alleinige Vorleistungsrisiko tragen. Sollten Sie als Auftraggeber also zahlungsunfähig bzw. -unwillig sein, bliebe der Auftragnehmer auf den Kosten sitzen. Um ihre Werklohnansprüche zu schützen, können sich Bauunternehmen deshalb auf das Werkvertragsrecht (§ 648a BGB) berufen, das ihnen gestattet, jederzeit eine Bauhandwerkersicherungsbürgschaft vom Bauherrn einzufordern.
Bauhandwerkersicherungsbürgschaften können Sie über ein Kreditinstitut oder über eine Versicherung abschließen. Allerdings raten wir Ihnen zur Versicherungsvariante, weil Sie dadurch keine oder nur geringe Sicherheiten benötigen und finanziell handlungsfähig bleiben.
Bürgschaften Experten
Wird von Ihnen aktuell oder demnächst eine Bauhandwerkersicherungsbürgschaft
verlangt? Lassen Sie sich von uns beraten!
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
