Ausführungsbürgschaften
In der Baubranche kann es bei der Ausführung
eines Auftrags immer wieder zu Problemen kommen. Grundsätzlich hat
der Auftragnehmer seinen Ausführungsverpflichtungen gemäß VOB/B, (§
4 Nr. 7) nachzukommen und Ausführungsmängel zeitnah (spätestens
vor Abnahme) zu beseitigen. Sollte es aber innerhalb der Bauphase
zur Insolvenz des Auftragnehmers kommen, muss der Auftraggeber
damit rechnen, dass keine oder nur eine unzureichende
Mängelbeseitigung erfolgt. Um diesem Risiko entgegenzuwirken,
bestehen immer mehr Auftraggeber auf Sicherheitseinbehalte, die aus
finanzieller Sicht durch eine sogenannte Ausführungsbürgschaft
abgelöst werden sollten. Die Ausführungsbürgschaft mit einer
Bürgschaftssumme von in der Regel zehn Prozent des Auftragswertes
stellt für den Auftraggeber eine vertragskonforme Abnahme sicher.
Zu beachten ist allerdings, dass durch die Ausführungsbürgschaft
keine Mängel abgedeckt sind, die erst nach der Abnahme
offensichtlich werden (vgl. Gewährleistungsbürgschaft).
Ausführungsbürgschaften können nicht nur über ein Kreditinstitut (Avalkredit), sondern auch über eine Versicherung (Kautionsversicherung) abgeschlossen werden. Für die Ausführungsbürgschaft über eine Versicherung sprechen vernünftige Argumente wie u.a. die (wenn überhaupt) geringen Sicherheitsforderungen und die sich daraus ergebenden hohen Liquiditätsvorteile.
Bürgschaften Experten
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