Ausführungsbürgschaften

Pinnadel In der Baubranche kann es bei der Ausführung eines Auftrags immer wieder zu Problemen kommen. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer seinen Ausführungsverpflichtungen gemäß VOB/B, (§ 4 Nr. 7) nachzukommen und Ausführungsmängel zeitnah (spätestens vor Abnahme) zu beseitigen. Sollte es aber innerhalb der Bauphase zur Insolvenz des Auftragnehmers kommen, muss der Auftraggeber damit rechnen, dass keine oder nur eine unzureichende Mängelbeseitigung erfolgt. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, bestehen immer mehr Auftraggeber auf Sicherheitseinbehalte, die aus finanzieller Sicht durch eine sogenannte Ausführungsbürgschaft abgelöst werden sollten. Die Ausführungsbürgschaft mit einer Bürgschaftssumme von in der Regel zehn Prozent des Auftragswertes stellt für den Auftraggeber eine vertragskonforme Abnahme sicher. Zu beachten ist allerdings, dass durch die Ausführungsbürgschaft keine Mängel abgedeckt sind, die erst nach der Abnahme offensichtlich werden (vgl. Gewährleistungsbürgschaft).

Ausführungsbürgschaften können nicht nur über ein Kreditinstitut (Avalkredit), sondern auch über eine Versicherung (Kautionsversicherung) abgeschlossen werden. Für die Ausführungsbürgschaft über eine Versicherung sprechen vernünftige Argumente wie u.a. die (wenn überhaupt) geringen Sicherheitsforderungen und die sich daraus ergebenden hohen Liquiditätsvorteile.

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