Ausfallbürgschaften
Bei der sogenannten Ausfallbürgschaft,
auch Schadlos- bzw. Schadloshaltensbürgschaft genannt, handelt
es sich um eine Sonderform der Bürgschaft, bei welcher der Bürge
aufgrund seines Rechtes auf die „Einrede der Vorausklage“ (§ 768
BGB) nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gläubiger
den Nachweis erbringt, dass eine erfolglose Zwangsvollstreckung
beim Hauptschuldner durchgeführt worden ist, was einen finanziellen
Verlust bzw. Ausfall seinerseits bedeutet.
Da diese Nachweispflicht mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, erklären sich heutzutage kaum Gläubiger bereit, eine Ausfallbürgschaft als Bürgschaftsvariante anzuerkennen. Stattdessen fordern einige (v.a. öffentliche Gebietskörperschaften von Städten oder Gemeinden, öffentliche Bürgschaften des Staates, Bürgschaftsbanken) zumindest eine modifizierte bzw. eingeschränkte Ausfallbürgschaft ein, bei der vertraglich klar definiert ist, ab welchem Ereignis oder Zeitpunkt von einem Ausfall ausgegangen werden muss (z.B. Zahlungseinstellung des Hauptschuldners, Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens) und die Ausfallbürgschaft tatsächlich greift. Im Gegensatz zur Ausfallbürgschaft räumt die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft dem Gläubiger sogar das Recht ein, den Bürgen direkt in Anspruch zu nehmen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Diese Bürgschaftsform ist mittlerweile üblich.
Bürgschaften Experten
Haben Sie noch Fragen zu Ausfallbürgschaften
oder interessieren Sie sich für andere Bürgschaftsformen? Wir
beraten Sie gerne, wenn Sie eine Bürgschaftsversicherung über uns
abschließen möchten. Kontaktieren Sie uns!
