Anzahlungsbürgschaften
In einigen gewerblichen und industriellen
Branchen, insbesondere dem Baugewerbe, ist es üblich, dass der
Auftraggeber eine Voraus- bzw. Anzahlung an den Auftragnehmer
leistet, damit gewisse Kosten (z.B. für die Materialbeschaffung)
bereits im Voraus abgedeckt sind. Die meisten Unternehmen sind auf
diese finanziellen Mittel stark angewiesen. Allerdings stehen viele
Auftraggeber einer Voraus- bzw. Anzahlung nicht selten etwas
kritisch gegenüber. Sie bestehen gemäß ihres VOB/B-Rechtes (§
16, Nr. 2) auf eine sogenannte Anzahlungsbürgschaft bzw.
Vorauszahlungsbürgschaft, mit der ihre Ansprüche auf Rückzahlung
geleisteter Voraus- und Anzahlungen gegen den Auftragnehmer
verbürgt werden. Die Anzahlungsbürgschaft bietet dem
Auftraggeber somit die Sicherheit, dass vorgestreckte Beträge nicht
einfach verloren gehen, falls der Auftragnehmer aufgrund von
Insolvenz weder dazu in der Lage ist, zustehende Arbeitsleistungen
tatsächlich zu erbringen (Herstellungsanspruch) noch vorgestreckte
Beträge zurückzuerstatten (Rückzahlungsanspruch).
Anzahlungsbürgschaften können entweder bei einer Versicherung (Kautionsversicherung) oder bei einem Kreditinstitut (Avalkredit) abgeschlossen werden. Für die Anzahlungsbürgschaft bei einer Versicherung sprechen viele Argumente. Besonders überzeugend sind die (wenn überhaupt) geringen Sicherheitsforderungen und die daraus resultierenden hohen Liquiditätsvorteile.
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