Vorauszahlungsbürgschaften
In einigen industriellen und gewerblichen
Branchen, insbesondere dem Baugewerbe, ist es Alltag, dass der
Auftraggeber eine An- bzw. Vorauszahlung an seinen Auftragnehmer
überweist, damit bestimmte Kosten (z.B. Materialbeschaffung)
bereits vorzeitig abgedeckt sind. Viele Unternehmen sind auf diese
Beträge stark angewiesen. Einer Voraus- bzw. Anzahlung stehen die
meisten Auftraggeber allerdings meist etwas kritisch gegenüber. Sie
fordern nach VOB/B-Recht (§
16, Nr. 2) eine sogenannte Vorauszahlungsbürgschaft,
auch Anzahlungsbürgschaft
genannt, durch die ihre Ansprüche auf Begleichung geleisteter An-
und Vorauszahlungen gegen den jeweiligen Auftragnehmer verbürgt
werden. Die Vorauszahlungsbürgschaft verschafft den
Auftraggebern damit die Sicherheit, dass bereits bezahlte Beträge
nicht einfach so verloren gehen, wenn die Auftragnehmer weder
zustehende Arbeitsleistungen wirklich erbringen können
(Herstellungsanspruch) noch dazu in der Lage sind, bereits bezahlte
Beträge zurückzuerstatten (Rückzahlungsanspruch).
Vorauszahlungsbürgschaften können sowohl bei einer Versicherung (Kautionsversicherung) als auch bei einem Kreditinstitut (Avalkredit) abgeschlossen werden. Für die Vorauszahlungsbürgschaft bei einer Versicherung können viele verschiedene Argumente herangezogen werden. Besonders bemerkenswert sind die (wenn überhaupt) geringen Sicherheitsforderungen und die damit einhergehenden hohen Liquiditätsvorteile.
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