Vertragserfüllungsbürgschaften (§§ 631 ff. BGB)
Insbesondere in der Baubranche kann es bei der
Vertragserfüllung immer wieder zu Problemen kommen. Grundsätzlich
hat der Auftragnehmer all seinen Vertragspflichten nachzukommen
(vgl. §§ 631
ff. BGB bzw. VOB/B).
Sollte der Auftragnehmer allerdings innerhalb der Vertragsphase
(Vertragsbeginn bis Verjährungszeitpunkt) Insolvenz anmelden
müssen, muss der Auftraggeber damit rechnen, dass er auf eine
vollkommene Vertragserfüllung verzichtet. Deshalb bestehen die
meisten Auftraggeber auf Sicherheitseinbehalte, welche durch eine
sogenannte Vertragserfüllungsbürgschaft (kurz:
Erfüllungsbürgschaft, aber auch Fertigstellungsbürgschaft)
abgelöst werden sollten, um finanzielle Spielräume zu bewahren.
Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert sämtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber aus dem geschlossenen Werkvertrag wie Ausführung, Gewährleistung, Überzahlungen, Schadenersatz usw. ab. Sie ist stets individuell zu vereinbaren und darf nicht Bestandteil der AGB sein. Die Bürgschaftssumme beträgt in der Regel zehn bis 25 Prozent des Auftragsvolumens.
Vertragserfüllungsbürgschaften können entweder bei einem Kreditinstitut (Avalkredit) oder bei einer Versicherung (Kautionsversicherung) abgeschlossen werden. Für die Erfüllungsbürgschaft bei einer Versicherung sprechen insbesondere die geringen oder gar gänzlich wegfallenden Sicherheitsforderungen und die daraus resultierenden hohen Liquiditätsvorteile.
Bürgschaften Experten
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Wichtiger Hinweis:
Von der allgemeinen Vertragserfüllungsbürgschaft nach §§ 631 ff. BGB zu unterscheiden ist die spezielle Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 632a Abs. 3 BGB, die an anderer Stelle behandelt wird.
