Rückbaubürgschaften

Pinnadel Aufgrund des geplanten Atomausstieges Deutschlands sollte die Nachfrage in Bezug auf Windenergieanlagen oder Photovoltaikanlagen als Lieferanten des „grünen Stroms“ in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Diejenigen, die z.B. Windenergieanlagen bereits haben bauen lassen oder beabsichtigen dies zu tun, wissen, dass dem Bau und der Inbetriebnahme der Anlagen ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vorausgeht. Laut Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB und § 179 „Rückbau- und Entsiegelungsgebot“ BauGB) besteht u.a. die Verpflichtung gegenüber dem Grundstücksinhaber, die Anlagen selbst und alles, was damit verbunden ist (Bodenversiegelung, ober- und unterirdische Anlagenteile, Infrastruktur etc.), bei Betriebseinstellung komplett wieder abzubauen und zu beseitigen sowie den Standort in einen möglichst naturgemäßen Ausgangzustand zurückzuversetzen.

Um sicher zu gehen, dass die Bauherren dieser Verpflichtung nachkommen, besteht der Grundstückseigentümer in aller Regel auf eine Verpflichtungserklärung inkl. finanzieller Sicherheiten. Dies kann und sollte durch eine Rückbaubürgschaft abgelöst werden. Denn im Rahmen einer Rückbaubürgschaft über eine Versicherung werden keine bis geringe Sicherheiten verlangt und die Liquidität bleibt gesichert.

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