Rückbaubürgschaften
Aufgrund des geplanten Atomausstieges
Deutschlands sollte die Nachfrage in Bezug auf Windenergieanlagen
oder Photovoltaikanlagen als Lieferanten des „grünen Stroms“ in den
nächsten Jahren weiter zunehmen. Diejenigen, die z.B.
Windenergieanlagen bereits haben bauen lassen oder beabsichtigen
dies zu tun, wissen, dass dem Bau und der Inbetriebnahme der
Anlagen ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vorausgeht. Laut
Baugesetzbuch (§
35 Abs. 5 Satz 2 BauGB und § 179
„Rückbau- und Entsiegelungsgebot“ BauGB) besteht u.a. die
Verpflichtung gegenüber dem Grundstücksinhaber, die Anlagen selbst
und alles, was damit verbunden ist (Bodenversiegelung, ober- und
unterirdische Anlagenteile, Infrastruktur etc.), bei
Betriebseinstellung komplett wieder abzubauen und zu beseitigen
sowie den Standort in einen möglichst naturgemäßen Ausgangzustand
zurückzuversetzen.
Um sicher zu gehen, dass die Bauherren dieser Verpflichtung nachkommen, besteht der Grundstückseigentümer in aller Regel auf eine Verpflichtungserklärung inkl. finanzieller Sicherheiten. Dies kann und sollte durch eine Rückbaubürgschaft abgelöst werden. Denn im Rahmen einer Rückbaubürgschaft über eine Versicherung werden keine bis geringe Sicherheiten verlangt und die Liquidität bleibt gesichert.
Bürgschaften Experten
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