Gewährleistungsbürgschaften
Für alle Werkverträge, dazu zählen auch
Bauverträge, gilt die Sachmängelhaftung des Herstellers bzw.
Verkäufers. Dieser ist verpflichtet, die „Sache“ bei Abnahme frei
von Sachmängeln, also gemäß der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit, zu übergeben (§ 434
Abs. 1 BGB). Falls dies, egal aus welchen Gründen, nicht der Fall
ist, müssen die Mängel im Nachhinein beseitigt werden (§ 439
Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437
Abs. 1 BGB). Bei meist geltendem Werkvertragsrecht bestehen
ähnliche Bestimmungen (§§ 631
ff., insbesondere 633, 634, 634a,
635
BGB), die allerdings durch spezifische Klauseln der VOB/B (§
4 Nr. 7 , §
13) ergänzt bzw. modifiziert werden können.
Um dem Risiko vorzubeugen, dass der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung aufgrund von Insolvenz nicht nachkommen kann, ist es bei Bauverträgen mittlerweile üblich, dass Auftraggeber auf Sicherheitseinbehalte bezüglich des Werklohns (meist fünf Prozent des Auftragsvolumens) bestehen, die bis zum Ende der Gewährleistungsfrist (nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, nach § 634a BGB fünf Jahre) zurückgehalten werden. Diese Sicherheitseinbehalte sollten aus finanziellen Gründen gegen eine sogenannte Gewährleistungsbürgschaft (= Mängelansprüchebürgschaft) eingetauscht werden. Denn nach Aushändigung einer Bürgschaftsurkunde kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Auszahlung der vollen Rechnungssumme verlangen und somit seinen finanziellen Spielraum insgesamt erheblich vergrößern.
Gewährleistungsbürgschaften können entweder bei einem Kreditinstitut (Avalkredit) oder bei einer Versicherung (Kautionsversicherung) abgeschlossen werden. Viele Argumente sprechen für die Gewährleistungsbürgschaft bei einer Versicherung. Als besonders überzeugend erachten wir die geringen oder gar fehlenden Sicherheitsforderungen und die damit verbundenen hohen Liquiditätsvorteile.
Bürgschaften Experten
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