Baubürgschaften
In der folgenden Grafik erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Bürgschaften im Baugewerbe. Dabei wird jede einzelne Baubürgschaft der jeweiligen Phase im Bauprozess (Ausschreibungs-, Ausführungs- oder Gewährleistungsphase) zugeordnet.
An dieser Stelle sollen die einzelnen Baubürgschaften nur kurz vorgestellt werden. Detailliertere Informationen erhalten Sie an jeweils angegebener Stelle.
Bei dieser Bürgschaft, die der Ausschreibungsphase zuzuordnen ist, geht es um eine Absicherung des Auftraggebers, die in erster Linie dafür sorgt, dass die angekündigten Angebotskonditionen bei tatsächlicher Auftragserteilung stabil bleiben, sprich keine Mehrkosten für ihn entstehen.
Anzahlungsbürgschaft / Vorauszahlungsbürgschaft:
Über diese Bau Bürgschaft, die mit Beginn der Ausführungsphase einhergeht, werden die Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Voraus- und Anzahlungen gegen den Auftragnehmer verbürgt.
Wie der Name schon verrät, ist diese Bürgschaft ganz eindeutig der Ausführungsphase zuzurechnen. Sie stellt für den Auftraggeber eine vertragskonforme Abnahme der Bauleistungen (ohne Ausführungsmängel) sicher.
Bauhandwerkersicherungsbürgschaft :
Diese Bürgschaft der Baubranche, die ebenfalls in die Ausführungsphase fällt, ist eher selten und findet Anwendung bei der Erstellung von Bauwerken und Außenanlagen. Sie kann beim Bauherren eingefordert werden schützt die Werklohnansprüche des Auftragnehmers.
Vertragserfüllungsbürgschaft :
Bei dieser Bürgschaft handelt es sich um eine besonders breit gefächerte Bürgschaft, die sowohl die Ausführungs- als auch die Gewährleistungsphase betrifft. Sie sichert sämtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber aus dem geschlossenen Werkvertrag ab. Dazu zählen Ausführung und Gewährleistung, aber auch Überzahlungen, Schadenersatz usw.
Gewährleistungsbürgschaft / Mängelansprüchebürgschaft
Wie der Name es bereits anzeigt, ist diese Bau Bürgschaft ganz klar in die Gewährleistungsphase einzugliedern. Sie schützt die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. D.h. dass Mängel, die zwischen der Abnahme und dem Ende der Gewährleistungsfrist offenkundig werden, beseitigt werden.
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